Beim Erwerb von Immobilien müssen Sie mit Nebenkosten rechnen.
Wir sagen Ihnen, womit Sie rechnen müssen, um Ihnen unvorhergesehene finanzielle Belastungen zu ersparen.
Die angeführten Kosten sind gesetzlich geregelt.
- 3,5 % Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung
- 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht)
- Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenrichters, sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
- Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren
- Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
- Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlußgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
- Vermittlungsprovision (Höchstprovision)
bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
- Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
- Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
- Unternehmen aller Art
- Abgeltung für Superädifakte auf einem Grundstück
bei einem Wert
bis EUR 36.336,42 je 4 %
von EUR 36.336,42 bis EUR 48.448,51 EUR 1.453,46
ab EUR 48.448,58 je 3 %
exklusive 20 % Mwst
Stand: 29.4.2016
Bei Mietabschluss müssen Sie mit folgenden Kosten rechnen:
-
Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens jedoch das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.
Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde ist eine feste Gebühr von derzeit EUR 13,-- zu veranschlagen. Der Bestandgeber (bzw. dessen Vertretung z.B. ein Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen.
-
Vertragserrichtungskosten:
nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
Wenn Sie eine Wohnung durch unser Büro vermittelt bekommen, erstellen wir Ihnen den Mietvertrag gratis! (Ausgenommen es gibt eine Hausverwaltung)
-
Vermittlungsprovision:
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomonatsmietzins herangezogen.
Dieser besteht aus:- Haupt- und Untermietzins;
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift)
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Tabelle Vermittlungsprovision Wohnungen/Einfamilienhäuser
| Vertragsdauer | Vermittlungsprovision (zuzüglich 20% Ust) | |
|---|---|---|
| Vermieter | Mieter | |
| unbefristet oder Frist mehr als 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse | 2 Bruttomonatsmietzinse |
| Frist bis zu 3 Jahren | 3 Bruttomonatsmietzinse | 1 Bruttomonatsmietzinse |
| bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 Bruttomonatsmietzins |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 Bruttomonatsmietzins |
Tabelle Vermittlungsprovision Geschäftsräume aller Art
| Vertragsdauer | Vermittlungsprovision (zuzüglich 20% Ust) | |
|---|---|---|
| Vermieter | Mieter | |
| unbefristet oder Frist mehr als 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse | 3 Bruttomonatsmietzinse |
| Frist mindestens 2 aber nicht mehr als 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse | 2 Bruttomonatsmietzinse |
| Frist kürzer als 2 Jahre | 3 Bruttomonatsmietzinse | 1 Bruttomonatsmietzinse |
| bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis |
--- | Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer |
| Die Umwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomonatsmietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO). |
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Stand: 29.4.2016
Der folgende Link führt Sie zur geltenden Fassung des Maklergesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003415
Der folgende Link führt Sie zu Informationen über die neu eingeführte Immobilienertragssteuer im österreichischen Help-GV-System (Bundesminmisterium für Finanzen)
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/242/Seite.2420001.html
Laut Energieausweis-Vorlage-Gesetz sind Verkäufer und Vermieter von beheizbaren Gebäuden verpflichtet, den Käufern oder Mietern einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur folgende Gebäudekategorien:
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
- Der Verkauf von abbruchreifen Immobilien: Hier muss schon in der Verkaufsanzeige darauf hingewiesen werden, dass ein Gebäude abbruchreif ist und im Kaufvertrag der Abbruch durch den neuen Eigentümer binnen drei Jahren vorgesehen sein.
- Provisorisch errichtete Gebäude mit geplanter Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
- Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden
- Industrieanlagen, Werkstätten und Landwirtschaftsgebäude, bei denen der Großteil der erforderlichen Energie für das Innenraumklima durch Abwärme selbst erzeugt wird
- Wohngebäude, die nur zeitlich begrenzt benutzt werden können und deren Energiebedarf wegen dieser Einschränkung unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Nutzung liegt
- Frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
In Immobilienanzeigen muss der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fEEE) angegeben sein.
Nähere Informationen siehe Energieausweis-Vorlage-Gesetz.
Energieausweis-Vorlage-Gesetz
Der folgende Link führt Sie zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007799